
Wenn der Tod zu Hause eingetreten ist, können sie uns eine entsprechende Vorab-Information geben. Gern nennen wir Ihnen Rufnummern und Ansprechpartner für die notwendige Leichenschau oder informieren den Arzt selbst.
Es genügt aber auch zu warten, bis der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat. Vorher sind uns die Hände gebunden, was hygienische Versorgung des Verstobenen und Überführung betrifft.
Wir benötigen zwei Waschlappen, zwei Handtücher, ein Gefäß mit warmen Wasser, einen Dusch- oder Badezusatz, den der Verstorbene zu Lebzeiten verwendet hat, ein straffes Bettlaken (keine Spannbettlaken) und ggf. eine Mülltüte zur Entsorgung von Verbrauchsmaterial etc.
Sofern der Verstorbene keine ansteckenden bzw. meldepflichtigen Krankheiten hatte, dürfen Sie diesen letzten Dienst selbstverständlich auch selbst ausführen. Wenn Sie es wünschen stehen wir Ihnen dabei gern hilfreich zur Seite.
Wir empfehlen die Verwendung eigener Kleidung, da diese die Persönlichkeit des Verstorbenen besonders hervorhebt. Sie können uns also gern den Lieblingspullover, den guten Anzug, Rock oder Hose, Unterwäsche, Socken oder Strumpfhosen u.v.a.m. zur Verfügung stellen.
Sofern Sie eine spätere Abschiednahme oder Aufbahrung am offenen Sarg wünschen, ist damit auch die Wiedererkennung für alle Angehörigen besser gewährleistet.
Selbstverständlich halten wir auch eine kleine Auswahl an Sterbehemden bereit.
Seriöse Unternehmen werden mit Ihnen gemeinsam erörtern, welche Wege und organisatorischen Dinge Sie selbst erledigen wollen und was das Bestattungshaus für Sie tun kann.
Unser Bestattungsgesetz sieht regulär eine Wartezeit von 48 Stunden ab Eintritt des Todes vor. Sobald diese Frist verstrichen ist und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann die Bestattung durchgeführt werden. (§ 19 Abs. 1 SächsBestG)
Ab Eintritt des Todes haben wir acht Tage Zeit um die Bestattung durchzuführen. Samstage, Sonn- und Feiertage werden dabei nicht mitgezählt. Verstirbt also eine Person am Freitag, so muss die Bestattung am übernächsten Mittwoch stattgefunden haben. (§ 19 Abs. 1SächsBestG)
Auf Antrag kann diese Frist vom zuständigen Gesundheitsamt gebührenpflichtig verlängert werden, sofern von dieser Behörde keine Bedenken bestehen. (§ 19 Abs. 3 SächsBestG)
Wir unterscheiden in Sachsen nur zwischen Erd- und Feuerbestattung.