
Sofern keine anderweitigen Verfügungen, z. B. durch einen Bestattungsvorsorgevertrag, Patientenverfügung etc. des dann Verstorbenen vorliegen, trifft der Bestattungspflichtige die entsprechenden Entscheidungen. (§ 13 Abs. 3 SächsBestG)
Die Erdbestattung ist die älteste Form der Bestattung. Hier wird der Verstorbene im Sarg der Erde übergeben.
Der Verstorbene wird in ein Krematorium gebracht und dort dem Feuer übergeben. Die so entstehende Totenasche wird in eine sogenannte Aschekapsel gefüllt und muss anschließend auf einem Friedhof beigesetzt werden.
Bevor ein Verstorbener dem Feuer übergeben werden kann, wird dieser durch einen Rechtsmediziner äußerlich noch einmal gründlich untersucht. Dies ist notwendig, da im Gegensatz zur Erdbestattung alle möglichen Beweise auf einen unnatürlichen Tod vernichtet werden. Dazu wird der Verstorbene noch einmal vollständig entkleidet.
Hat der Rechtsmediziner keinerlei Bedenken, so wird er sein Einverständnis zur Feuerbestattung geben. Dies ist die Grundlage zur Erteilung der sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das für das Krematorium zuständige Gesundheitsamt. Sobald diese und alle weiteren notwendigen Unterlagen vorliegen kann die Feuerbestattung durchgeführt werden.
Ergeben sich bei der Untersuchung des Verstorbenen Unklarheiten oder Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, so wird der Verstorbene entsprechend beschlagnahmt und polizeiliche Untersuchungen eingeleitet. Auf die Dauer der Ermittlungen haben wir keinen Einfluss.
Erst mit der Genehmigung des zuständigen Staatsanwaltes, gemäß Strafprozessordnung, ist die Feuerbestattung dann zulässig. (§ 18b Abs. 4 SächsBestG)
Jeder Verstorbene ist in einen Sarg zu legen (§ 16 Abs. 1 SächsBestG) und zwar unabhängig von der späteren Bestattungsart. Aus diesem Grund muss immer ein Sarg verwendet werden.
Bei einer Feuerbestattung ist das Holz des Sarges, im Regelfall, sogar für den Einäscherungsprozess technisch unbedingt erforderlich.
Die maximale Frist in der eine Urne beigesetzt werden muss beträgt sechs Monate, gerechnet ab dem Tag der Einäscherung. (§ 19 Abs. 2 SächsBestG)
Nein - In Sachsen gilt derzeit die sogenannte „Friedhofspflicht“. Eine Beisetzung ist nur auf Friedhöfen, ausgewiesenen Bestattungsplätzen und in seltenen Fällen auch Kirchen zulässig. (§ 1 sowie § 18 Abs. 1 SächsBestG)
Grundsätzlich können sowohl die Erdbestattung als auch die Urnenbeisetzung anonym erfolgen. Das heißt, die Angehörigen kennen weder den Termin der Beisetzung noch den genauen Beisetzungsplatz.
Wer eine anonyme Beisetzung wählt, dem sollte bewusst sein, dass diese Entscheidung eine endgültige ist. Eine Umbettung ist im Regelfall nicht möglich.